Satzung des Vereins Altötting-Loreto-Club e.V.

§ 1: Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Altötting-Loreto-Club e.V“.
2) Er hat seinen Sitz in Altötting.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2: Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Altötting und Loreto (Italien).
2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch entsprechende Veranstaltungen, durch die Vermittlung von Austausch- und Begegnungsmaßnahmen, Clubfahrten (auch ins europäische Ausland) durch die Förderung von Sprachkursen und sonstigen geeigneten Bildungsveranstaltungen, durch Einzelaktivitäten (wie die Durchführung von Ausstellungen, Konzerten, usw.), durch die Gewinnung und Betreuung von Gasteltern und durch die Bildung eines festen Freundeskreises mit regelmäßigen Treffen.

§ 3: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtspauschalen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen können auf Beschluss des Vorstandes gewährt werden.

§ 4: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5: Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die an die Vorstandschaft zu richten ist; der Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist an keine Kündigungsfristen gebunden,
b) mit dem Tod eines Mitglieds,
c) durch Streichung,
d) durch Ausschluss.
4) Ist ein Mitglied mit 2 Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft als Vereinsmitglied gestrichen werden.
5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Monatsfrist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.

§ 6: Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung

§ 7: Die Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft besteht aus Personen, die folgende Ämter besetzen:
– Vorsitz
– Stellvertretung im Vorsitz
– Schriftführung
– Kassenführung
– Beisitz (bis zu 3 Personen
– Bürgermeisteramt der Stadt Altötting.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich je alleine vertreten durch die Person, die das Amt im Vorsitz oder der Stellvertretung im Vorsitz inne hat.
2) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
3) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer der Vorstandschaft zu wählen.
4) Der/die jeweilige 1. Bürgermeister/in der Stadt Altötting gehört der Vorstandschaft als geborenes Mitglied an. Er/Sie kann sich hierbei im Falle einer Verhinderung vertreten lassen.
5) Die Person im Amt der Kassenführung ist zur Kontoführung (Eröffnung, Änderung, Geldanlagen, Überweisungen, Daueraufträge, Dauereinzüge, Lastschriften) und zur Quittierung von Zahlungen und Zuwendungen ermächtigt. Zu Kreditaufnahmen ist sie nicht ermächtigt.

§ 8: Aufgaben der Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2) Der Vorstandschaft obliegt insbesondere die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung.
3) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die der/die Vorsitzende einberuft und leitet. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4) Die Vorstandschaft wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Finanzamtes für Körperschaften erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, um die Steuerbegünstigung herbeizuführen.

§ 9: Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Wahl der Vorstandschaft,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft und deren Entlastung,
c) Wahl der Kassenprüfer/innen und Entgegennahme des Prüfberichts,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch die
Vorstandschaft.
2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei der Ladungsfrist ist der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen.
3) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand beantragt oder das Vereinsinteresse es erfordert.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben als ungültige Stimmen unberücksichtigt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 10: Kassenprüfung

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen überprüft. Die Prüfung erfolgt jährlich jeweils vor der Mitgliederversammlung, in der die Vorstandschaft entlastet werden soll. Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 11: Wahlen

1) Die zu wählenden Personen für die Vorstandsämter und die Kassenprüfung können in offener Abstimmung gewählt werden, es sei denn, die Mehrheit der Mitgliederversammlung wünscht schriftliche und geheime Abstimmung.
2) Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
3) Bei Stimmengleichheit, oder für den Fall, dass ein Bewerber die vorgeschriebene Stimmenzahl für ein Amt in die Vorstandschaft nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl bzw. den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
4) Wählbar sind nur vorgeschlagene Personen.
5) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Leere Stimmzettel gelten als ungültig.
6) Stimmen die auf nicht vorgeschlagene Personen entfallen, sind ungültig.
7) Vor der Wahl der Vorstandschaft bestimmt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung eine/n Wahlleiter/in und 2 weitere Mitglieder in den Wahlausschuss.

§ 12: Mitgliedsbeiträge

1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils in den ersten drei Monaten eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.

§ 13: Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 14: Vermögensverwendung nach Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Altötting, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Altötting, den 1. 12. 1993 und geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.04.2015 und am 12.03.2019.

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