Satzung alt

des Vereins Altötting-Loreto-Club e.V.

§ 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Altötting-Loreto-Club“ e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Altötting.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2: Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Altötting und Loreto (Italien).
(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch entsprechende Veranstaltungen, durch die Vermittlung von Austausch- und Begegnungsmaßnahmen , durch die Förderung von Sprachkursen und sonstigen geeigneten Bildungsveranstaltungen, durch Einzelaktivitäten (wie die Durchführung von Ausstellungen, Konzerten, usw.), durch die Gewinnung und Betreuung von Gasteltern und durch die Bildung eines festen Freundeskreises mit regelmäßigen Treffen.

§ 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5: Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist; der Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist an keine Kündigungsfristen gebunden,
b) mit dem Tod des Mitglieds,
c) durch Streichung,
d) durch Ausschluß,
(4) Ist ein Mitglied mit 2 Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand, kann es durch Beschluß des Vorstands als Vereinsmitglied gestrichen werden.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(6) Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Monatsfrist nicht Gebrauch, unterwirft es sich Ausschlußbeschluss.

§ 6: Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Vertretern, dem Schriftführer, dem Kassier , 3 gewählten Beisitzern sowie dem 1. Bürgermeister der Stadt Altötting (vgl. Abs. 4). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch die zwei gleichberechtigten Stellvertreter je alleine vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer der Vorstandschaft zu wählen.
(4) Der jeweilige 1.Bürgermeister der Stadt Altötting gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an. Er kann sich hierbei im Falle seiner Verhinderung vertreten lassen.
(5) Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß ein Stellvertreter zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wenn er vom 1. Vorsitzenden beauftragt wird. Beim Tod des 1. Vorsitzenden erfolgt die Vertretung durch einen Stellvertreter in Abstimmung der beiden Stellvertreter und dem amtierenden Bürgermeister der Stadt Altötting. Dies trifft ebenso zu, wenn der 1. Vorsitzende auf Grund Erkrankung oder Abwesenheit zu einer Beauftragung eines Stellvertreters nicht in der Lage ist.

§ 8: Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die laufenden Geschäfte erledigt der Vorsitzende.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die Vorbereitung aller Beschlußvorlagen für die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die der 1. Vorsitzende einberuft und leitet. Er ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Finanzamtes für Körperschaften erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, um die Steuerbegünstigung herbeizuführen.

§ 9: Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme des Prüfberichts,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den  Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei der Ladungsfrist ist der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand beantragt oder das Vereinsinteresse es erfordert.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben als ungültige Stimmen unberücksichtigt. Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10: Kassenprüfung
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Revisoren überprüft. Die Prüfung erfolgt jährlich jeweils vor der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand entlastet werden soll. Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 11: Wahlen
(1) Die Vorstandschaft wird schriftlich und geheim gewählt.
(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie Kassier und Schriftführer bedürfen zur Wahl mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen.
(3) Stellvertreter des 1. Vorsitzenden werden in Sammelabstimmung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch Einzelabstimmung beschließen.
(4) Die Beisitzer der Vorstandschaft werden mit relativer Mehrheit in Sammelabstimmung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch Einzelabstimmung beschließen. Die Beisitzer bedürfen dann zur Wahl mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit, oder für den Fall, daß ein Bewerber die vorgeschriebene Stimmenzahl für ein Amt in die Vorstandschaft nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl bzw. den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleicheit, entscheidet das Los.
(6) Wählbar sind nur vorgeschlagene Personen.
(7) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Leere Stimmzettel gelten als ungültig.
(8) Stimmen die auf nicht vorgeschlagene Personen entfallen, sind ungültig.
(9) Werden die stellvertretenden Vorsitzenden in Sammelabstimmung gewählt, dürfen höchstens 2 Stimmen auf vorgeschlagene Bewerber entfallen. Ansonsten ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Bei der Sammelabstimmung zur Beisitzerwahl in die Vorstandschaft müssen mindestens 2, höchstens 3 Stimmen auf vorgeschlagene Bewerber entfallen. Sind weniger als 2 oder mehr als 3 der vorgeschlagene Bewerber auf dem Stimmzettel gewählt, so ist dieser ungültig.
(10) Die beiden Kassenrevisoren werden in offener Abstimmung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sind mehr als 2 Bewerber vorhanden, so ist die Wahl in geheimer Sammelabstimmung durchzuführen. Wählbar sind nur vorgeschlagene Personen, die nicht der Vorstandschaft angehören. Zur Wahl genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei der geheimen Sammelabstimmung dürfen höchstens 2 Stimmen auf vorgeschlagene Bewerber entfallen. Ansonsten ist der gesamte Stimmzettel ungültig.
(11) Vor der Wahl der Vorstandschaft bestimmt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung einen Wahlleiter und 2 weitere Mitglieder in den Wahlausschuß.

§ 12: Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.

§ 13: Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 14: Vermögensverwendung nach Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Altötting zur Verwendung für Zwecke nach Paragraph 2 dieser Satzung.

Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung